Abwärme aus Rechenzentren: Was das Energieeffizienzgesetz verlangt
Was das EnEfG von Rechenzentren verlangt: Abwärme, Effizienz, Ökostrom, Register, geprüft am Gesetzestext. Und was Kommunen von der Abwärme haben.
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) vom 13. November 2023 enthält eigene Vorschriften für Rechenzentren. Sie betreffen die Effizienz der Infrastruktur, die Nutzung der Abwärme, den Strombezug, das Energiemanagement und die Veröffentlichung von Betriebsdaten. Alle Werte in diesem Beitrag stammen aus dem Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de; der Paragraf ist jeweils genannt.
Für welche Rechenzentren gilt das Energieeffizienzgesetz?
Für alle mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt (§ 3 Nr. 24 EnEfG).
Erfasst sind Strukturen für Unterbringung, Verbindung und Betrieb von IT- und Netzwerkausrüstung samt der Anlagen für Stromverteilung, Kühlung, Resilienz und Sicherheit. Reine Netzknoten, die Daten überwiegend nicht verarbeiten, sind ausgenommen (§ 3 Nr. 24 Buchstabe c). Betreiber ist, wer Eigentümer des Rechenzentrums oder der Co-Lokationsflächen ist oder vergleichbare Nutzungsrechte hat (§ 3 Nr. 3). Wer in einem fremden Rechenzentrum IT ab 50 Kilowatt betreibt, hat als Betreiber von Informationstechnik eigene Pflichten (§ 3 Nr. 4).
Welche Energieeffizienz verlangt das Gesetz?
Neue Rechenzentren müssen eine Energieverbrauchseffektivität von höchstens 1,2 erreichen, bestehende 1,5 und später 1,3 (§ 11 Abs. 1 und 2 EnEfG).
Die Energieverbrauchseffektivität, international PUE, ist das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf der IT nach DIN EN 50600-4-2 (§ 3 Nr. 15). Ein Wert von 1,2 heißt: Für jede Kilowattstunde in den Servern dürfen höchstens 0,2 Kilowattstunden in Kühlung, Stromverteilung und Nebenanlagen fließen.
- Betrieb vor dem 1. Juli 2026: ab dem 1. Juli 2027 höchstens 1,5, ab dem 1. Juli 2030 höchstens 1,3, jeweils im Jahresdurchschnitt und dauerhaft (§ 11 Abs. 1).
- Betrieb ab dem 1. Juli 2026: höchstens 1,2, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt erreicht und dauerhaft gehalten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2).
Der Strom für Anlagen, die ausschließlich der Aufwertung der Abwärme dienen, etwa Wärmepumpen für ein Wärmenetz, bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt (§ 11 Abs. 2 Satz 3). Wer Abwärme nutzt, verschlechtert seine Kennzahl nicht.
Wie viel Abwärme muss ein neues Rechenzentrum nutzen?
Mindestens 10 Prozent wiederverwendete Energie bei Betriebsaufnahme ab dem 1. Juli 2026, 15 Prozent ab dem 1. Juli 2027 und 20 Prozent ab dem 1. Juli 2028 (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnEfG).
Gemessen wird der Anteil nach DIN EN 50600-4-6, international der Energy Reuse Factor, und auch er muss spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreicht sein (§ 11 Abs. 2 Satz 2). Für Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb gegangen sind, nennt § 11 keine Quote; für sie gilt die allgemeine Pflicht aus § 16, Abwärme zu vermeiden und zu nutzen, soweit möglich und zumutbar (§ 11 Abs. 4).
Das Gesetz weiß, dass ein Rechenzentrum seine Wärme nicht allein loswird. § 11 Abs. 3 nennt drei Fälle, in denen die Quote nicht anzuwenden ist:
- Der Anteil sinkt nach Inbetriebnahme durch Ereignisse, die der Betreiber nicht zu vertreten hat (Nr. 1).
- Eine nahegelegene Gemeinde oder ein Wärmenetzbetreiber erklärt in einer Vereinbarung mit dem Betreiber die konkrete Absicht, ein Wärmenetz aufzubauen oder zu gestatten, sodass die Quote innerhalb von zehn Jahren erreicht werden kann. Die Vereinbarung muss einen Investitionsplan, die Kosten der Anbindungsleitung und den Preis der Abwärme regeln (Nr. 2).
- Ein Wärmenetzbetreiber in der Umgebung nimmt ein Angebot zur Abnahme der Wärme zu Gestehungskosten nicht innerhalb von sechs Monaten an, obwohl der Betreiber die Infrastruktur, insbesondere eine Wärmeübergabestation, bereithält (Nr. 3).
Der zweite Fall zählt für neue Standorte: Eine Vereinbarung über ein Wärmenetz, das erst entsteht, erfüllt das Gesetz. Das setzt voraus, dass beide Seiten in der Standortphase miteinander sprechen, nicht erst nach dem Bauantrag.
Welche weiteren Pflichten gelten für Rechenzentren?
Ökostrom, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem, jährliche Daten für ein Register und Auskunft über die Abwärme (§§ 11 bis 14 und 17 EnEfG).
- Strom aus erneuerbaren Energien. Bilanziell ab dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent und ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent (§ 11 Abs. 5).
- Energie- oder Umweltmanagementsystem. Bis zum 1. Juli 2025 einzurichten, mit kontinuierlichen Messungen und Maßnahmen zur laufenden Verbesserung (§ 12 Abs. 1 und 2). Ab dem 1. Januar 2026 muss es bei Rechenzentren ab 1 Megawatt nicht redundanter Nennanschlussleistung validiert oder zertifiziert sein, bei Rechenzentren öffentlicher Träger ab 300 Kilowatt (§ 12 Abs. 3). Befreit ist, wer mindestens 50 Prozent seiner wiederverwendeten Energie über ein Wärmenetz abgibt und im Dreijahresdurchschnitt höchstens 7,5 Gigawattstunden Endenergie verbraucht (§ 12 Abs. 4).
- Informationspflicht und Register. Bis zum 31. März jedes Jahres veröffentlichen Betreiber Angaben zum Vorjahr nach Anlage 3 und übermitteln sie an den Bund (§ 13 Abs. 1): unter anderem Anschlussleistungen, Gesamtstromverbrauch, Anteil erneuerbarer Energien, Menge und Temperatur der abgegebenen und der gelieferten Abwärme, Energieverbrauchseffektivität und Anteil wiederverwendeter Energie. Der Bund führt die Daten im Energieeffizienzregister für Rechenzentren und überträgt sie in eine europäische Datenbank (§ 14).
- Plattform für Abwärme. Wie andere Unternehmen geben Rechenzentren Wärmenetzbetreibern auf Anfrage Auskunft über Wärmemenge, Leistung, Leistungsprofil und Temperaturniveau ihrer Abwärme und melden diese Angaben bis zum 31. März jedes Jahres an die Bundesstelle für Energieeffizienz (§ 17 Abs. 1 und 2).
Was kann Abwärme aus Rechenzentren für eine Kommune leisten?
Eine Wärmequelle, die das ganze Jahr verfügbar ist, planbar ist und keinen Brennstoff braucht.
Ein Rechenzentrum wandelt fast seinen gesamten Strom in Wärme um, gleichmäßig, Tag und Nacht, Sommer und Winter. Für ein Wärmenetz ist das eine Grundlast.
Die Einschränkung ist die Temperatur. Luftgekühlte Rechenzentren geben Wärme auf niedrigem Niveau ab, unter dem, was ein klassisches Fernwärmenetz führt. Dann braucht es Wärmepumpen, deren Strom bei der Energieverbrauchseffektivität nicht zählt, oder ein Netz, das für niedrige Temperaturen ausgelegt ist, wie Nahwärmenetze für Neubaugebiete. Flüssigkeitsgekühlte Systeme, wie sie für dichte Rechenlasten zunehmend eingesetzt werden, liefern höhere Temperaturen.
Abnehmer sind Wärmenetze, Wohnquartiere, öffentliche Gebäude, Schwimmbäder, Gewächshäuser und Betriebe mit Bedarf an Prozesswärme auf niedrigem Temperaturniveau. Wo eine Kommune ihre Wärmeplanung aufstellt, gehört ein Rechenzentrum als Quelle hinein. Nach dem Wärmeplanungsgesetz müssen Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 100 000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2026 vorliegen, für alle anderen bis zum 30. Juni 2028 (§ 4 Abs. 2 WPG). Fallen Standortentscheidung und Wärmeplanung zusammen, gewinnen beide Seiten.
Was heißt das für Standortwahl und Planung?
Abwärmeabnehmer sind ein Standortkriterium, und das Gespräch mit der Gemeinde beginnt in der Standortphase.
Die Pflichten des EnEfG lassen sich nicht nachrüsten, ohne teuer zu werden. Eine Energieverbrauchseffektivität von 1,2 setzt eine Kühlung voraus, die von Anfang an darauf ausgelegt ist. Ein Anteil wiederverwendeter Energie von 10, 15 oder 20 Prozent braucht einen Abnehmer, der bei Inbetriebnahme oder innerhalb der vereinbarten Frist da ist. Beides entscheidet sich, bevor die Fläche gekauft ist.
Bright & Green entwickelt, baut und betreibt Rechenzentren und Batteriespeicher und kommt von der Energieseite. Abwärme, Netzanschluss und Erzeugung planen wir als ein System, und das Gespräch mit der Gemeinde führen wir früh. Mehr dazu auf den Seiten für Kommunen und Energie und Netz.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Text des EnEfG vom 13. November 2023 wieder, wie er auf gesetze-im-internet.de veröffentlicht ist. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfen Sie vor Entscheidungen die jeweils geltende Fassung.
Häufige Fragen
Gilt das Energieeffizienzgesetz auch für bestehende Rechenzentren?
Ja. Für sie gelten die Effizienzwerte 1,5 ab dem 1. Juli 2027 und 1,3 ab dem 1. Juli 2030 (§ 11 Abs. 1 EnEfG), die Ökostrompflicht (§ 11 Abs. 5), das Managementsystem (§ 12) und die Informationspflicht (§ 13). Eine Abwärmequote schreibt § 11 für sie nicht vor; § 16 verlangt, Abwärme zu nutzen, soweit möglich und zumutbar.
Was passiert, wenn es keinen Wärmeabnehmer gibt?
Dann greift § 11 Abs. 3 EnEfG: eine Vereinbarung mit Gemeinde oder Wärmenetzbetreiber über ein entstehendes Wärmenetz, ein Angebot zu Gestehungskosten, das sechs Monate lang nicht angenommen wird, oder ein Rückgang ohne Verschulden des Betreibers. Die Nachweispflicht liegt beim Betreiber.
Muss ein Rechenzentrum seine Abwärme kostenlos abgeben?
Das Gesetz schreibt keinen Preis vor. § 11 Abs. 3 Nr. 3 EnEfG spricht von einem Angebot zu Gestehungskosten, Nr. 2 verlangt, dass eine Vereinbarung mit der Gemeinde den Preis regelt. Der Preis ist Verhandlungssache.
Wo werden die Daten aus dem Register veröffentlicht?
Betreiber veröffentlichen ihre Angaben nach Anlage 3 selbst und übermitteln sie an den Bund (§ 13 Abs. 1 EnEfG). Der Bund führt sie im Energieeffizienzregister für Rechenzentren zusammen und überträgt sie in eine europäische Datenbank (§ 14).